Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG sei Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sei. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stelle dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung müsse sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschl. v. 17.9.2013 – 3 StR 117/12, StRR 2014, 39, und v. 11.2.2014 – 4 StR 73/10, StRR 2014, 198). Bei der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265 m.w.N.). Entscheidend sei, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei sei nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrühre, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.8.2010 – 1 AR 2/09; OLG Hamm NStZ 2007, 343). Bei der Festsetzung einer etwaigen Pauschgebühr kommt es hierbei auf eine Gesamtschau der den Pflichtverteidiger be- und entlastenden Umstände an (OLG München, Beschl. v. 17.2.2021, 1 AR 22/21; so auch VerfGH Berlin NStZ RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge