1. Terminsvertretervergütung – keine Auslagen des Prozessbevollmächtigten
Neigt man der Auffassung zu, nach der die vereinbarte Terminsvertretervergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten gehört, sind nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B i.H.v. 2.005,15 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus kann die Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten nicht damit begründet werden, die Einschaltung des Terminsvertreters habe notwendige Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart. Denn der Partei sind ja über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten (ohne die Terminsvertretervergütung) hinaus keine weiteren Kosten angefallen.[7]
2. Terminsvertretervergütung – Auslagen des Prozessbevollmächtigten
Folgt man der Gegenauffassung, wonach die vereinbarte Terminsvertretervergütung zu den gesetzlichen Auslagen des Hauptbevollmächtigten gehört, sind die hierdurch angefallenen Mehrkosten (200,00 EUR vereinbartes Honorar + 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 38,00 EUR =) 238,00 EUR jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, als durch die Einschaltung des Terminsvertreters eigene Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart worden sind. Hier liegen die ersparten Terminsreisekosten mit (252,00 EUR + 80,00 EUR + 63,08 EUR =) 395,08 EUR höher als die vereinbarte Terminsvertretervergütung. Diese ist nach dieser Auffassung neben den sonstigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten i.H.v. insgesamt 2.243,15 EUR erstattungsfähig.
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