Der Prozessbevollmächtigte kann auch einen Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragen. In diesem Fall bestimmt sich die Vergütung des Terminsvertreters nach den Vereinbarungen zwischen den beiden Rechtsanwälten ohne Bindung an das RVG.[5] Vorliegend hat Rechtsanwalt B mit dem Terminsvertreter ein Pauschalhonorar von 200,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Terminswahrnehmung vereinbart, das dieser auch von Rechtsanwalt B erhalten hat.

[5] BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens].

I. Entstandene Kosten

1. Terminsvertretervergütung – Auslagen des Prozessbevollmächtigten

In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob das mit dem Terminsvertreter vereinbarte Honorar nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV zu den Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten und damit zu dessen gesetzlichen Auslagen gehört.[6]

Bejaht man dies, kann Rechtsanwalt B folgende Vergütung abrechnen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, § 5 RVG, Nr. 3100 VV 799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
3. Auslagen Terminsvertreter, Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV 200,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 358,15 EUR
  Gesamt 2.243,15 EUR
[6] Verneinend: OLG Dresden AGS 2023, 75 [Hansens], in diesem Heft; OLG München AGS 2022, 448 [Ders.]; bejahend: N. Schneider, AGS 2022, 529 mit Nachweisen aus der Instanz-Rspr.

2. Terminsvertretervergütung – keine Auslagen des Prozessbevollmächtigten

Gehört die mit dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalvergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten, ergibt sich hingegen folgende Berechnung der Anwaltsvergütung:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 320,15 EUR
  Gesamt 2.005,15 EUR

In diesem Fall bestreitet der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt B die Terminsvertretervergütung aus der eigenen Tasche. Dafür hat er durch die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter gem. § 5 RVG die Terminsgebühr Nr. 3104 VV verdient, die viel höher ist als die vereinbarte Vergütung des Terminsvertreters.

II. Erstattungsfähige Kosten

1. Terminsvertretervergütung – keine Auslagen des Prozessbevollmächtigten

Neigt man der Auffassung zu, nach der die vereinbarte Terminsvertretervergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten gehört, sind nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B i.H.v. 2.005,15 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus kann die Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten nicht damit begründet werden, die Einschaltung des Terminsvertreters habe notwendige Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart. Denn der Partei sind ja über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten (ohne die Terminsvertretervergütung) hinaus keine weiteren Kosten angefallen.[7]

[7] S. OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 [Hansens].

2. Terminsvertretervergütung – Auslagen des Prozessbevollmächtigten

Folgt man der Gegenauffassung, wonach die vereinbarte Terminsvertretervergütung zu den gesetzlichen Auslagen des Hauptbevollmächtigten gehört, sind die hierdurch angefallenen Mehrkosten (200,00 EUR vereinbartes Honorar + 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 38,00 EUR =) 238,00 EUR jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, als durch die Einschaltung des Terminsvertreters eigene Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart worden sind. Hier liegen die ersparten Terminsreisekosten mit (252,00 EUR + 80,00 EUR + 63,08 EUR =) 395,08 EUR höher als die vereinbarte Terminsvertretervergütung. Diese ist nach dieser Auffassung neben den sonstigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten i.H.v. insgesamt 2.243,15 EUR erstattungsfähig.

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