Gehört die mit dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalvergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten, ergibt sich hingegen folgende Berechnung der Anwaltsvergütung:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 865,80 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 799,20 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) | ||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 320,15 EUR |
Gesamt | 2.005,15 EUR |
In diesem Fall bestreitet der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt B die Terminsvertretervergütung aus der eigenen Tasche. Dafür hat er durch die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter gem. § 5 RVG die Terminsgebühr Nr. 3104 VV verdient, die viel höher ist als die vereinbarte Vergütung des Terminsvertreters.
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