Gehört die mit dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalvergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten, ergibt sich hingegen folgende Berechnung der Anwaltsvergütung:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 320,15 EUR
  Gesamt 2.005,15 EUR

In diesem Fall bestreitet der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt B die Terminsvertretervergütung aus der eigenen Tasche. Dafür hat er durch die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter gem. § 5 RVG die Terminsgebühr Nr. 3104 VV verdient, die viel höher ist als die vereinbarte Vergütung des Terminsvertreters.

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