Das AG Gemünden (Main) hatte der Antragsgegnerin in dem anhängigen Scheidungsverbundverfahren durch Beschl. v. 7.4.2022 Verfahrenskostenhilfe (VKH) ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr den Rechtsanwalt Y beigeordnet. Die Bezirksrevisorin beim LG Würzburg hat als Vertreterin der Landeskasse mit Schreiben vom 1.6.2022 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Anordnung der Zahlung eines Einmalbetrages eingelegt. Dabei hat sie das Beschwerdeschreiben in die Verfahrensakte (Beiheft VKH) eingeheftet und diese an das AG Gemünden zurückgeleitet. Das AG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschl. v. 14.9.2022 nicht abgeholfen und sie dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Auf den Hinweis der Einzelrichterin des OLG, gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestünden deshalb Bedenken, weil die Bezirksrevisorin ihre sofortige Beschwerde nicht als elektronisches Dokument eingereicht hätte, hat die Bezirksrevisorin entgegnet, § 130d ZPO sei auf Bezirksrevisoren nicht anwendbar. Sie sei eine Vertreterin der Staatskasse und daher ein Organ der Justiz.

Das OLG Bamberg hat – nach Übertragung des Verfahrens auf den Senat – die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

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