Der Basiszinssatz nach § 247 BGB war viele Jahre lang im Minus. Vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2022 betrug er unverändert – 0,88 %. Da festgesetzte Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen waren, betrug in diesem Zeitpunkt die effektive Verzinsung des Erstattungsbetrages 4,12 %.

Mit Wirkung zum 1.1.2023 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz erstmals seit vielen Jahren mit 1,62 % wieder im Plus festgesetzt. Bei festgesetzten Kosten errechnet sich somit eine effektive Verzinsung von 6,62 %.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2023, S. 62

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