1. Das BVerfG bestätigt seine bisherige Rspr. zu § 34a Abs. 3 BVerfGG zur Frage der – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu auch AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 37 Rn 35 ff.). Abzustellen ist auf den Grund der Erledigung und dabei ist danach zu fragen: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich, dass sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt – also quasi ein "Verursacherprinzip".

2. Abgerechnet wird die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 RVG. Für die Höhe der Gebühren ist der Gegenstandswert von Bedeutung (§ 37 Abs. 2 RVG ), der vom BVerfG festgesetzt worden ist (wegen der Einzelheiten die Kommentierung zu § 37 RVG bei AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O. oder auch bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2023, S. 79 - 80

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