Der BGH und die Vorinstanzen waren zudem der Ansicht, dass die Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses gem. § 1802 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB bereits zu den allgemeinen Aufgaben eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehört und dass vorliegend für die Vorbereitung des Eigeninsolvenzantrags des Betroffenen auf die Erkenntnisse des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zurückgegriffen werden konnte. Hieran solle auch eine Anmeldung eines Gläubigers aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nichts ändern. Der vom Betreuer hervorgehobene Umstand, dass bei der Vorbereitung des Eigeninsolvenzantrags von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO) in den Blick zu nehmen gewesen seien, lässt dabei nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich ein nicht anwaltlicher Betreuer unter den konkreten Umständen berechtigterweise zur Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung veranlasst gesehen hätte. Es stellt schon keine Besonderheit dar, dass gegen einen Insolvenzschuldner Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung i.S.v. § 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO geltend gemacht werden.

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