- Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Betreuten keiner anwaltlichen Hilfe bedarf.
- Ein Rechtsanwalt, der zugleich als Betreuer tätig ist, darf nur dann seine anwaltlichen Dienste gesondert abrechnen, wenn die Tätigkeit nicht vom Leistungsumfang der Betreuung und der Betreuervergütung abgedeckt ist.
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