Im Verfahren über die – unzulässige – Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Scheidungsverbundverfahren entsteht bei Gericht nach Nr. 1910 FamGKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 99,00 EUR. Endet das Beschwerdeverfahren – wie hier – infolge der Beschwerderücknahme ohne Endentscheidung, ermäßigt sich diese Gebühr nach Nr. 1911 FamGKG KV auf einen Festbetrag i.H.v. 66,00 EUR. Die Gerichtsgebühren berechnen sich somit nicht nach dem Verfahrenswert. Hieraus folgt, dass für die Anwaltsgebühren nicht gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zurückgegriffen werden kann. Deshalb bestimmt sich der Gegenstandswert nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg gem. § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers. Dabei hat das OLG auf die von der Antragstellerin mit ihrer unzulässigen Beschwerde erstrebten Kostenersparnis zurückgegriffen. Der Unterschiedsbetrag, der sich auf der Grundlage der vom FamG ausgesprochenen Kostenverteilung bei Kostenaufhebung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Kostenverteilung bei Halbierung der Kosten ergibt, führt nach den vom OLG Brandenburg bestätigten Berechnungen des FamG zu einem Betrag von 102,34 EUR. Dieser bildet damit den Gegenstandswert für die Berechnung der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

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