Die Abwägung bzw. das Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls ist m.E. zutreffend und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Schön wäre es gewesen, wenn das OLG den Wert des Streitgegenstandes konkret beziffert hätte. So hat es nur einen Rahmen angegeben, und zwar deutlich unter 5.000,00 EUR, aber mehr als die vom LG angenommen 500,00 EUR. Zieht man die Rspr. des BVerfG zum Wert von einstweiligen Anordnungen heran und/oder auch die Rspr. im Strafverfahren zum Gegenstandswert eines dinglichen Arresten gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F., wonach im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs als angemessen festgesetzt werden soll (KG, Beschl. v. 29.10.2019 – 1 Ws 49/18; OLG Hamm AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; AGS 2008, 175; OLG München AGS 2010, 543; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = NStZ-RR 2014, 360; LG Chemnitz AGS 2018, 381; LG Kempten JurBüro 2018, 596), dürfte der Gegenstandswert bei etwa 1.700,00 EUR liegen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2022, S. 90 - 91

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