Das OLG Schleswig-Holstein ist der Auffassung, dass sich der Wert der Insolvenzmasse gem. § 63 Abs. 1 InsO nach dem wirtschaftlichen Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Insolvenzverwalter bis zum Abschluss des Verfahrens hat realisieren können, richtet. Dabei bilden die Begriffe "Wert der Insolvenzmasse" und "Insolvenzmasse" zwei unterschiedliche Faktoren mit verschiedenen Regelungszwecken. Während §§ 35 bis 37 InsO lediglich festlegen, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, läge die Aufgabe der Wertvorschrift des § 58 GKG darin, das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene und für die Gebührenberechnung maßgebende wirtschaftliche Interesse festzulegen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen sprechen dagegen, dass der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse i.S.d. § 58 Abs. 1 GKG mit der Definition der Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35 bis 37 InsO gleichzusetzen gewesen wäre (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.8.2020 – 5 W 421/20, juris Rn 20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.1.2013 – I-25 W 262/12, juris Rn 15). Daher sei der Wert der bei Beendigung des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse zu bemessen und die fortführungsbedingten Ausgaben von den Überschüssen der Unternehmensfortführung abzuziehen. Daher sei dem gleichlautenden Ansatz wie in § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b) InsVV zu folgen, wonach auch für die Gerichtskosten bei der Betriebsfortführung die Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.8.2020 – 5 W 421/20, juris Rn 15 f.).

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