Die Rechtsanwältin war Pflichtverteidigerin. Gegen ihre Mandantin war ein umfangreiches Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Vorwurfs des Betrugs anhängig. Die Beschuldigte befand sich in U-Haft. Die Pflichtverteidiger erhielt Akteneinsicht und beantragte dann Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. im Haftprüfungstermin machte die Pflichtverteidigerin für ihre Mandantin Angaben zum Sachverhalt. Dabei wurden drei der ihr vorgeworfenen Taten bestritten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl zunächst außer Vollzug gesetzt. Später wurde er aufgehoben. Mit Verfügung vom 26.6.2020 sah die Staatsanwaltschaft dann gem. § 154 Abs. 1 StPO von einer Verfolgung der Beschuldigten ab. Grundlage der Entscheidung waren zwei bereits rechtskräftige Verurteilungen durch ein AG bzw. ein LG.

Mit ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag hat die Pflichtverteidigerin u.a. auch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV beantragt. Der Rechtspfleger und die Bezirksrevisorin sind davon ausgegangen, dass die Gebühr nicht entstanden sei, da keine anwaltliche Mitwirkung erfolgt sei. Die Gebühr ist nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge