Kann der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt die aktuelle Anschrift des Antragsgegners nicht mitteilen oder erweist sich die von ihm mitgeteilte Anschrift als unzutreffend, so hat das Gericht eigene Ermittlungen zu einer aktuellen Anschrift des Antragsgegners anzustellen, unter der ihm ein Anhörungsschreiben übermittelt werden kann. Dies schließt zwar nicht aus, dass das Gericht den Antragsteller dazu befragt, ob ihm etwa eine neuere Anschrift des Antragsgegners bekannt ist oder ob er Anhaltspunkte dafür hat, unter welcher Anschrift der Antragsgegner postalisch möglicherweise zu erreichen ist. Der Antragsteller ist jedoch nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen hinsichtlich der Anschrift des Antragsgegners anzustellen.

Somit hat das Gericht bspw. – ausgehend von der letzten bekannten Adresse des Antragsgegners – eine Auskunft aus dem Einwohnermelderegister einzuholen oder ggf. aus den Gerichtsakten bekannte Angehörige des Antragsgegners um Mitteilung der aktuellen Anschrift zu bitten. Haben diese Ermittlungen des Gerichts keinen Erfolg, so hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO das Anhörungsschreiben dem Antragsgegner öffentlich zuzustellen. Nach dem auf diese Weise fingierten Zugang des Anhörungsschreibens durch öffentliche Zustellung hat der Rechtspfleger/UdG den dann erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss dem Antragsgegner ebenfalls öffentlich zuzustellen.

In manchen Fällen hat der Antragsgegner einen neuen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Auftrag des – das Vergütungsfestsetzungsverfahren betreibenden – Rechtsanwalts durch Kündigung erledigt hat, bevor das entsprechende Gerichtsverfahren beendet ist und der Auftraggeber einen neuen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat. In einem solchen Fall kommt eine Zustellung der Anhörung und später auch des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an diesen neuen Rechtsanwalt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die Prozessvollmacht des neuen Anwalts auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren erstreckt.[9]

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2021, S. 58 - 60

[9] S. OLG München – 11. ZS – JurBüro 1984, 394 m. Anm. Mümmler = Rpfleger 1984, 74; a.A. OLG München – 4. FamS – Rpfleger 1980, 158: Zustellung auch an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten möglich.

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