Hauptkritikpunkt ist m.E. aber der Grad der linearen Anhebung der anwaltlichen Gebühren um durchschnittlich nur zehn Prozent, die für alle Teile des RVG gilt. Das hört sich zunächst nach viel an. Das ist es aber nicht, wenn man bedenkt, dass die letzte Erhöhung durch das 2. KostRMoG aus dem Sommer 2013 stammt, also fast acht Jahre zurückliegt, und davor die Anwaltsgebühren letztmals 1994 angehoben worden sind. Die Einführung des RVG im Jahr 2004 hatte keine linearen Erhöhungen gebracht. Die Erhöhungen, die durch das RVG eingetreten sind, waren auf die geänderten Strukturen zurückzuführen. Zehn Prozent nicht viel? Nein, das ist nicht viel. Wenn man sich mal die Steigerungen in anderen Bereichen in dem Zeitraum ansieht, werden die zehn Prozent mehr sehr schnell aufgefressen. Und: Wenn ich richtig gerechnet habe, dürften die Gehälter der Bundesbeamten in dem Zeitraum um rund 20–25 % brutto gestiegen sein.

Alles in allem: M.E. ist eine Chance auf eine vernünftige Anhebung der anwaltlichen Vergütung und eine Modernisierung des RVG mal wieder vertan.

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2021, S. 49 - 57

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