Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20

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