Die Antragstellerin hatte im Jahr 2020 ein Verfahren zur elterlichen Sorge betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten eingereicht. Nach Zustellung des Antrags hatte der Antragsgegner im Jahre 2021 eine Anwältin beauftragt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Nach Abschluss des Verfahrens hat das FamG den Verfahrenswert gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG a.F. auf den Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragte daraufhin gem. § 33 RVG den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit gesondert festzusetzen, und zwar mit 4.000,00 EUR, da für sie bereits der neue Regelwert gelte. Das FamG hat den Wert antragsgemäß festgesetzt.

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