1. Im Kostenrecht sind für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer gesetzlichen Frist die Vorschriften der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG maßgebend. Diese gehen als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vor.
  2. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist dem Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 5 S. 1 RVG auf Antrag von dem Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.

LSG Erfurt, Beschl. v. 16.7.2018 – L 1 SF 1175/16 B

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