In dem vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller als rechtlicher Vater des beteiligten Kindes (Beteiligter zu 3.) beantragt, die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldung der Durchführung der dafür erforderlichen Probeentnahmen gegen beide anzuordnen.

Das FamG hat den Verfahrenswert gem. § 47 FamGKG auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beteiligten Kindes mit dem Ziel, den Verfahrenswert auf 1.000,00 EUR herabzusetzen, da es sich um eine übrige Abstammungssache handle. Dem tritt der Antragsteller entgegen. Er ist der Ansicht, es handle sich vorliegend um zwei Verfahrensgegenstände – Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung einerseits und Anspruch auf Duldung einer hierfür geeigneten Blutentnahme andererseits. Für jeden dieser Verfahrensgegenstände sei nach § 47 FamGKG ein Verfahrenswert von 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen, mithin insgesamt 2.000,00 EUR.

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