Die Kindesmutter hatte im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die vier gemeinsamen Kinder beantragt und zugleich die Herausgabe der Kinder verlangt. Das FamG hat den Verfahrenswert gem. §§ 45 Abs. 1, 41 FamGKG auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Das OLG hat im Beschwerdeverfahren von Amts wegen den Wert auf 3.000,00 EUR abgeändert.

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