Die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben, ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

LSG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2018 – L 5 SF 92/18 B E

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