Das LG hat dem Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung mit Ratenzahlung bewilligt und dem Beklagten zu 2) den Beschwerdeführer zur Vertretung beigeordnet mit der Einschränkung, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolge.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) haben im eigenen Namen gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.

Nach Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses des LG haben sie zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde vorgebracht, dass zwischen ihnen und dem Beklagten zu 2) ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe aufgrund von etwa 30 weiteren in der Vergangenheit wahrgenommenen Mandaten. Zudem verfüge ein Rechtsanwalt der die Beschwerde führenden Kanzlei als Fachanwalt über besondere Fachkenntnisse. Die anderenfalls erforderliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts für den in Wien wohnhaften Beklagten zu 2) verursache i.Ü. höhere Kosten als die Beiordnung der in Karlsruhe gelegenen Kanzlei des Beschwerdeführers.

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