Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10 Abs. 4 S. 2, 114 Abs. 3 S. 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem BGH nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor.

BGH, Beschl. v. 7.7.2010 – XII ZB 149/10

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