Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.

AG Hof, Urt. v. 12.1.2011 – 12 C 1273/10

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