Die Auffassung des KG ist vertretbar. Sie ist aber nicht zwingend. Es wäre deshalb hilfreich gewesen, wenn das KG die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 Nr. FamFG wegen Klärungsbedürftigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hätte. Es entspricht zwar einhelliger Auffassung, dass ein Rechtsmittel nur dann gegeben sein darf, wenn es auch in der Hauptsache vorgesehen ist. Die Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist grundsätzlich auch anerkannt für Entscheidungen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen sind, weshalb es auf den ersten Blick nahe liegt, die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu versagen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist. Insofern Grundlage der Kostenentscheidung aber das Verfahrensverhalten eines Beteiligten ist, wird verkannt, dass sich das Beschwerdegericht gar nicht mit der Hauptsache befassen und der zur Kostentragung Verpflichtete die Möglichkeit haben muss, sich gegen die ihm zu Unrecht übergebürdeten Kosten zur Wehr zu setzen. Denn allein die in § 81 Abs. 2 FamFG neu eingeführte Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten hatte zur Folge, dass das in § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in das FamFG übernommen worden ist. Zu einem mit der Versagung der Anfechtung angestrebten Ergebnis – sich widersprechenden Entscheidungen von Instanz- und Rechtsmittelgericht – kann es deshalb gar nicht kommen.

FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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