Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das FamG mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei statthaft, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Familienverfahrensrecht Kostenentscheidungen isoliert anfechtbar seien. Die Beschwerde sei nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, da die Kostenentscheidung nicht durch einstweilige Anordnung erfolgt sei. In der Sache sei es die Mutter, die die Verfahrenskosten allein zu tragen habe, weil sie dem Vater den mündlich vereinbarten Umgang mit den Kindern verweigert habe und bei der Antragstellung unwahre Angaben hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung gemacht habe. Die Kostenentscheidung sei gesetzeswidrig. Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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