§ 55 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt entsprechend."

Begründung:

Aus der anwaltlichen Praxis wird häufig eine unverhältnismäßig verspätete Auszahlung der PKH- bzw. der VKH-Vergütung moniert. Durch die Verzinsung ginge dies jedenfalls nicht mehr zu Lasten des Rechtsanwalts. Mit der vorgeschlagenen Regelung findet eine Gleichstellung mit der Regelung zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches zwischen den Parteien statt.

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