Es wird angeregt, § 30 RVG wie folgt zu fassen:

"In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren 5.000 EUR. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 2.500 EUR, im Übrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, so beträgt der Wert für jede Person 5.000 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 EUR."

Begründung:

Mit Wirkung zum 1.7.1993 wurde durch das "Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften" v. 30.6.1993 die gesetzliche Festlegung des Gegenstandswertes in asylrechtlichen Streitigkeiten gem. § 83b Abs. 2 AsylVfG in das spezielle Prozessrecht des Asylverfahrens eingeführt (BGBl I v. 1.7.1993, 1061 ff., 1069). Der Gesetzgeber orientierte sich hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswertes am Auffangstreitwert des seinerzeitigen § 13 Abs. 1 S. 2 GKG (heute § 52 Abs. 2 GKG n. F.) für die Wertberechnung in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, der damals bei 6.000,00 DM bzw. 3.000,00 DM lag. Während der Orientierungsmaßstab aus dem Jahre 1993, der Auffangstreitwert für Verwaltungsrechtsverfahren, aber mit Wirkung zum 1.7.1994 auf zunächst 8.000,00 DM (Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 KostRÄndG v. 24.6.1994, BGBl I 1325) und zuletzt auf 5.000,00 EUR angehoben wurde (Art. 1 des KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl I 718), erfuhr der Gegenstandswert für Asylverfahren seit nunmehr über 17 Jahren keine Anpassung.

(Eine eingehende Begründung findet sich bereits in der Stellungnahme des DAV Nr. 29/08 von Mai 2006, erarbeitet durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, online abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN29.pdf )

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