Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV wird folgender Satz angefügt:

"Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung des Anspruchs unsicher ist."

Begründung:

Es ist umstritten, ob die Einigungsgebühr entsteht, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, danach aber ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen wird. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV dürfte die Einigungsgebühr nicht entstehen, da kein Streit über ein Rechtsverhältnis besteht. Das Rechtsverhältnis ist völlig unstreitig, es wird lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Aus der amtlichen Begründung zu Nr. 1000 VV ergibt sich aber, dass der Ratenzahlungsvergleich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslöst. Dies gilt auch dann, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis unstreitig ist. Darüber hinaus enthält der S. 2 des Abs. 1 der Anm. zur Nr. 1003 VV, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren bei der Reduktion der Einigungsgebühr auf 1,0 gleichstehe. Diese erst nachträglich ins RVG eingefügte Gleichstellung betrifft aber nicht nur vorläufig vollstreckbare Titel.

Durch einen Hinweis auf § 779 Abs. 2 BGB könnte die Unstimmigkeit zwischen dem Gesetzeswortlaut und der Begründung ausgeräumt werden.

Bei der Neuformulierung sollte allerdings kein Verweis auf § 779 BGB vorgenommen werden. § 779 Abs. 1 BGB setzt nämlich für einen Vergleich das gegenseitige Nachgeben der Parteien voraus. Gerade dieses ist anders als in § 13 BRAGO in Nr. 1000 VV nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr.

Stattdessen sollte der Wortlaut des § 779 Abs. 2 BGB in die Anm. zu Nr. 1000 VV übernommen werden. Falls sich der Gesetzgeber für einen Verweis auf diese Vorschrift entschließen sollte, sollte der Verweis aber ausdrücklich nur auf § 779 Abs. 2 BGB erfolgen.

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