Handelt es sich um eine FG-Familiensache, die bei dem Familien- oder OLG anhängig ist, gilt § 78 Abs. 2 FamFG, da eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. In diesen Verfahren sind daher zunächst die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen, bevor ein Anwalt beigeordnet wird, da ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen VKH bewilligt ist, nicht auch in jedem Fall einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts besitzt.[1]

Die Regelung des § 78 Abs. 2 FamFG entspricht dabei weitgehend derjenigen des § 121 Abs. 2 ZPO, wobei der Gesetzgeber damit zugleich die noch zu § 14 FGG bestehende Streitfrage geklärt hat, ob diese Bestimmung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt Anwendung findet.[2] Die Fälle, in denen eine Anwaltsbeiordnung auch in Beteiligtenverfahren zu erfolgen hat, sind jedoch im Vergleich zu § 121 Abs. 2 ZPO eingeschränkt worden, so dass § 78 Abs. 2 FamFG als einzigen Grund für eine Anwaltsbeiordnung vorsieht, dass die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine solche erforderlich macht. Die Fälle der "Waffengleichheit" sind somit von der Regelung ausgenommen (vgl. aber I Nr. 3d).

[1] OLG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2010, MDR 2010, 701.
[2] BT-Drucks 16/6308 S. 214.

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