Wird einem Beteiligten in einer Ehe- oder Familienstreitsache VKH bewilligt, ist ihm nach § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG stets auch ein Anwalt seiner Wahl beizuordnen, da sich die Beteiligten in diesen Verfahren in allen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 114 Abs. 1, 2 FamFG).

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