Das Gericht berechnet eine gesonderte "Gebührenerhöhung". Mag man bei Wertgebühren noch darüber streiten, ob es eine "Erhöhungsgebühr" gibt, lässt sich dies bei Rahmengebühren nicht vertreten. Dort ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die Erhöhung nach Nr. 1008 VV dadurch vollzogen wird, dass der Mindestbetrag um 30 % angehoben wird und der Höchstbetrag um 30 %. Damit ergibt sich automatisch ein um 30 % erhöhter Gebührenrahmen und folglich auch eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.

Auch die Rechnung selbst ist unzutreffend. Die Zwischensumme ist mit 946,80 EUR zwar richtig ermittelt; die Umsatzsteuer beträgt jedoch nur 179,89 EUR, so dass sich das Gesamtergebnis auf 1.131,19 EUR beläuft.

Unzutreffend ist die Abrechnung auch insoweit, als die Parkgebühr nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird. Verauslagte Parkgebühren sind Auslagen nach Nr. 7006 VV. Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese Gebühren dem Mandanten nach Nr. 7006 VV nur in Höhe der Nettobeträge in Rechnung stellen. Erst hiernach ist im Anschluss dann die Gesamtvergütung gem. Nr. 7008 VV der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[9]

[9] Ausführlich AnwK-RVG/N. Schneider Nr. 7006 VV Rn 43.

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