Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05 = AGS 2007, 166).
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