Die Frage, ob die Entnahme von Blut- oder Speichelproben zur Klärung der Abstammung geduldet werden muss, stellt einen Zwischenstreit dar. In diesem Zwischenstreit sind die §§ 114 ff. ZPO anwendbar; den zu untersuchenden Personen kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

OLG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2009–12 WF 26/09

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