Der gerichtliche Vergleich über bereits anhängige bzw. rechtshängige Ansprüche löst weder in Zivil- noch in Familiensachen eine besondere Gebühr aus, sondern führt gegebenenfalls zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr (vgl. z.B. Nrn. 1211 Nr. 3 GKG KostVerz., Nrn. 1111 Nr. 3, 1221 Nr. 3 FamGKG KostVerz.). Nur wenn der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt, fällt die besondere 0,25-Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG KostVerz. bzw. Nr. 1500 FamGKG KostVerz. an. Erfasst werden somit die Fälle, in denen der Vergleichsgegenstand über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Die Parteien vergleichen sich im Verfahren A beim LG Bonn über die Zahlungsforderung in Höhe von 10.000,00 EUR sowie über die in einem anderen Verfahren beim AG Bonn anhängigen 3.000,00 EUR.

Hat der gerichtliche Vergleich beide Verfahren vollständig beendet und ist ihm in keinem der beiden Verfahren eines der in Nr. 1211 Nr. GKG KostVerz. aufgeführten Urteile vorausgegangen, ermäßigt sich die in beiden Verfahren entstandene 3,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG KostVerz. auf eine 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1211 Nr. 3 GKG KostVerz. Im Verfahren A kann keine Mehrvergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG KostVerz. erhoben werden. Zwar übersteigt hier der Vergleichsgegenstand (13.000 EUR) den Gegenstand des Verfahrens A (10.000 EUR). Da aber für den Vergleichsmehrwert in Höhe von 3.000 EUR im Verfahren B bereits eine 1,0-Verfahrensgebühr angefallen ist, kann nach allerdings umstrittener Auffassung insoweit im Verfahren A keine Vergleichsgebühr mehr erhoben werden.

Nach wohl h.M. kann daher die gerichtliche Vergleichsgebühr nur von solchen Gegenständen erhoben werden, für die noch keine allgemeine Verfahrensgebühr angefallen ist.

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