RVG VV Nrn. 2503, 1008; RVG § 56; RPflG § 4 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

  1. Ein Rechtspfleger ist von einer abschließenden Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen, wenn er selbst die angefochtene Entscheidung als Urkundsbeamter getroffen hat. Dies gilt auch, wenn er als Urkundsbeamter nur justizverwaltungsrechtlich (wie beim Kostenansatz der Beratungshilfevergütung) tätig geworden ist.
  2. Zum Mehrvertretungszuschlag (Nr. 1008 VV) bei der Beratungshilfevergütung.

AG Kiel, Beschl. v. 6.11.2009–7 II 2861/09

Sachverhalt

Der Anwalt war dem Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beigeordnet worden. Auf seinen Vergütungsfestsetzungsantrag hat die Urkundsbeamtin die Vergütung festgesetzt, allerdings hat sie den Antrag auf Festsetzung des Mehrvertretungszuschlags zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete (Erst-)Erinnerung v. 15.5.2009 hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen.

Gegen den Erinnerungsbeschluss wehrt sich der Erinnerungsführer mit seiner (Zweit-) Erinnerung v. 10.6.2009.

Bei der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin, die die Beschlüsse

über die Bewilligung von Beratungshilfe,
über die teilweise Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrags v. 12.5.2009 sowie
über die Zurückweisung der Ersterinnerung v. 26.5.2009

erlassen hat, handelt es sich um dieselbe Gerichtsperson.

Aus den Gründen

Die Entscheidung der Rechtspflegerin über die Zurückweisung der Ersterinnerung ist aufzuheben und das Verfahren an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen.

Über die Ersterinnerung durfte nicht diejenige Gerichtsperson als Rechtspflegerin abschließend entscheiden, die zuvor als Urkundsbeamtin den mit der Ersterinnerung angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen hat. Auf diesen Verfahrensfehler ist das Verfahren zurückzuverweisen. Über die Ersterinnerung hat nunmehr ein anderer Rechtspfleger zu entscheiden.

1. Die Urkundsbeamtin und Rechtspflegerin hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen Urkundsbeamten, Rechtspfleger und Richter beachtet, wie sie das Gericht in seinem Beschl. v. 8.1.2009 zu dem Aktenzeichen 7 II 5430/08 (RPfleger 2009, 249 = AGS 2009, 126) vorgegeben hat. Kerninhalt dieser Entscheidung ist folgender: Wird mit einer Erinnerung (§ 56 RVG) eine Entscheidung des Urkundsbeamten über die Festsetzung der Beratungshilfevergütung angefochten, so entscheidet über diese Erinnerung der Rechtspfleger und nicht der Richter. Erst für eine gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers eingelegte Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) ist der Richter zuständig.

Hierzu hat das Gericht im Einzelnen ausgeführt: ... Die Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts wird an die Rechtspflegerin zur Entscheidung zurückgegeben. Denn zuständig zur Entscheidung über die (Erst-)Erinnerung nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Rechtspfleger, nicht der Richter (so auch: Hartmann, KostG, 38. Aufl. (2008), § 56 RVG, Rn 21, 8; LG Mönchengladbach AGS 2009, 80 = JurBüro 2009, 95 = MDR 2009, 534 = FamRZ 2009, 1086 = AnwBl 2009, 312; AG Lübeck Rpfleger 1984, 75; a.A. Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. (2008), § 56 RVG, Rn 4 "m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61; Lappe, Rpfleger 1984, 76; LG Mönchengladbach Rpfleger 1989, 245)."

Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach §§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese Entscheidung ist nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG die Erinnerung der Staatskasse oder des Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet abschließend der Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges, weil das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) dem Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 3 f in Verbindung mit § 24a RPflG übertragen ist.

Unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall die Rechtspflegerin oder – wie in dieser Angelegenheit – die Urkundsbeamtin über die Bewilligung von Beratungshilfe entschieden hat. Unerheblich ist auch, ob die Rechtspflegerin und die Urkundsbeamtin, die im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe bzw. über die Vergütungsfestsetzung entschieden haben, personenidentisch sind.

Nach der gegenteiligen Auffassung sei über die Erinnerung nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zur Entscheidung berufen (vgl. die Nachweise oben). Dieser Auffassung ist jedenfalls seit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz v. 24.8.2004 (BGBl 2004 I, 2198) nicht mehr zu folgen. Bis zum Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes bestimmte § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG, dass ein Rechtspfleger nicht befugt war, über Anträge zu entscheiden, die auf die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet waren, und vorbehielt diese Aufgabe dem Richter. Aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG folgerte die gegenteilige Auffassung, dass der Rechtspfleger über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten über die Festsetzung der Beratungshilfevergütung nicht entscheiden dürfe und deswegen der Richter zuständig sei. Jedoch hielt das Erste J...

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