Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach den gestellten Anträgen. Im Unterhaltsrechtsstreit ist nach § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Damit beträgt der Streitwert für die Berufung des Beklagten 9.140,00 EUR (10 x 760,00 EUR + 2 x 770,00 EUR).

Der Streitwert der Anschlussberufung bemisst sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf 9.240,00 EUR (12 x 770,00 EUR). Auch dann, wenn nur die Befristung angegriffen wird, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate (BGH FamRZ 2003, 1274; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1205 [= AGS 2008, 192]).

Die Rechtsmittel sind gem. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG nicht zusammenzurechnen, weil sie werttechnisch identisch sind. Beantragt im Rechtsmittelverfahren der Gegner der Partei, die eine Verkürzung der Leistungsdauer begehrt, eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung des der Höhe nach unstreitigen Anspruchs, ist wirtschaftliche Identität gegeben (OLG Stuttgart a.a.O.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 4626; a.A. Meyer, GKG, 9. Aufl. 2007, § 45 Rn 26: Addition). Nichts anderes gilt dann, wenn – wie hier – nicht nur eine zeitliche Verkürzung des Anspruchs begehrt wird, sondern der Anspruch insgesamt angegriffen wird. Dagegen lässt sich zwar einwenden, die wirtschaftliche Identität fehle wegen der unterschiedlichen Zeiträume, denn die Berufung hat die Zeit vor Dezember 2011 und die Anschlussberufung den danach liegenden Zeitraum zum Gegenstand. Aber auch dann, wenn verschiedene zeitliche Phasen angegriffen werden, betreffen beide Anträge denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GKG, nämlich den einheitlichen Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Dies hat zur Folge, dass der Streitwert insgesamt auf bis zu 10.000,00 EUR anzusetzen ist.

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