Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 11.000,00 EUR für das gesamte Verfahren.

Mit dem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens haben die Antragsteller einen vorläufigen Streitwert von 20.000,00 EUR angegeben. In der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverständige angehört wurde, erörterten die Beteiligten ausweislich des Protokolls im Anschluss an die Beweisaufnahme die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung; angedacht wurde, dass sich der Antragsgegner zur Rücknahme des Hauses verpflichte. Streitig war der Ersatz der auf das Haus getätigten Verwendungen sowie die Verrechnung von Nutzungen. Angedacht war ferner, dass die Antragsteller das Grundstück in eigener Regie veräußerten und nur eine Regelung bezüglich der Differenz zum an den Antragsgegner gezahlten Kaufpreis getroffen werde.

Das LG hat einen Gegenstandswert von 11.000,00 EUR festgesetzt und eine Differenzierung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nicht vorgenommen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Antragstellung eine Verhandlung zu einem höheren Wert nicht stattgefunden habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsteller.

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