1. Die Entstehung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV hat auf die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV im nachfolgenden, denselben Gegenstand betreffenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr gehört in vollem Umfang zu den Kosten des Rechtsstreits.
  2. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr mindert nicht die nach §§ 91, 104 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits. Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs – insoweit – kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 17.7.2007–1 W 256/07 [= AGS 2007, 439] – und Beschl. v. 24.6.2008–1 W 111/08 [= AGS 2008, 473]; gegen BGH, 8. Zivilsenat, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 [= AGS 2008, 158], sowie, dem 8. Zivilsenat folgend, 1., 3., 4, 6. und 7. Zivilsenat).

KG, Beschl. v. 4.11.2008–1 W 395/08

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