Die Antragstellerin hatte mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 24.4.2008, dem die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2008 und 8.5.2008 entgegengetreten ist, einen Anspruch auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb geltend gemacht. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8.5.2008 hat das LG nach Anhörung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 27.5.2008 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG, wie beantragt, gegen die Antragstellerin u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV nach dem vom LG festgesetzten Verfahrenswert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin macht geltend, unter Beachtung der Rspr. des BGH (NJW 2008, 1323) sei die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für ihre prozessuale Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 50.000,00 EUR in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und daher abzusetzen.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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