Ein Rechtsanwalt, der zu einem bereits am Vortag aufgehobenen Termin anreist, erhält keine Reisekosten erstattet, wenn er sein beA unbeaufsichtigt lässt und deshalb von einer Terminaufhebung nicht rechtzeitig erfahren hat.

LG München I, Urt. v. 10.10.2023 – 15 O 7223/23

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