Der Kläger macht im Wege der Amtshaftungsklage einen Freistellungsanspruch wegen Reisekosten seines Rechtsanwalts geltend. Der Kläger hatte in einem Verfahren vor dem ArbG München einen Rechtsanwalt mandatiert. In diesem Verfahren war für 12.1.2022, 15.15 Uhr, ein Gütetermin bestimmt worden.

Am 11.1.2022, 10.39 Uhr, wurde dem Klägervertreter über das beA die Entscheidung des ArbG über die Terminsaufhebung mitgeteilt. Eine telefonische Benachrichtigung des Klägervertreters fand nicht statt. Hintergrund der Aufhebung des Termins war der Umstand, dass die Klage im dortigen Verfahren nicht wirksam zugestellt worden war. Der Klägervertreter hatte die Klage vom 14.12.2021 nämlich mit unrichtigen Angaben zu den Vertretungsverhältnissen des beklagten Freistaats Bayern erhoben.

Der Kläger hat behauptet, sein Klägervertreter sei mit seinem eigenen Wagen zum Termin angereist und sei am 11.1.2022 bereits um 9.00 Uhr abgefahren, da er mit einer reinen Fahrzeit von 9 Stunden und unter Einrechnung von Pausen und Verzögerungen mit 11 Stunden Fahrzeit gerechnet habe. In der Kanzlei des Klägervertreters habe sich niemand weiter befunden, Zugriff auf das beA-Postfach habe nur er gehabt. Eine Anreise am Verhandlungstag sei nicht möglich gewesen, weil die Ladung auf 15.15 Uhr datierte und eine Abreise um 04.00 Uhr morgens unzumutbar gewesen sei. Er sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Abladung (10.39 Uhr) schon unterwegs gewesen und habe erst nach seiner Ankunft in Türkenfeld, wo er habe übernachten wollen, den Eingang der Nachricht des ArbG festgestellt. Die gerichtliche Verfügung vom 28.12.2022, mit der auf dir richtigen Vertretungsverhältnisse hingewiesen worden sei, sei ihm erst am 5.1.2022 zugegangen. Das Kanzleitelefon des Klägervertreters sei auf das Mobiltelefon umgeleitet gewesen, dort habe man ihn noch erreichen können.

Er hat weiter behauptet, dass beim Klägervertreter Kosten angefallen seien in Form von Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 80,00 EUR und Fahrtkosten für 1.724 km i.H.v. 724,08 EUR, insgesamt also ein Schaden i.H.v. 956,86 EUR entstanden sei.

Insoweit habe der Kläger vom beklagten Freistaat Freistellung verlangt. Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Das LG hat die Klage abgewiesen.

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