Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV vor.

LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23

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