Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Verurteilten zunächst nur ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung. In diesem Verfahren wurde ihm auf Antrag seiner Verteidigerin diese als Pflichtverteidigerin bestellt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG dann am 15.7.2022 gegen den Verurteilten u.a. wegen des dringenden Tatverdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung einen Haftbefehl. Das AG führte in dem Haftbefehl aus, dass der Haftgrund der Flucht bestünde, da der Verurteilte flüchtig sei bzw. sich verborgen halte. Er sei ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts.

Nach Ergreifung des Verurteilten – der sich zwischenzeitlich in Strafhaft in anderer Sache befand – fand am 4.8.2022 die Vernehmung des Beschuldigten nach Ergreifung aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls durch den zuständigen Richter (§ 115 StPO) vor dem AG statt. In diesem Termin gab die Pflichtverteidigerin für den Beschuldigten eine Einlassung zur Sache ab und stellte den Antrag, nach Aktenlage zu entscheiden. Diese Erklärung wurde seitens des Beschuldigten ausdrücklich genehmigt. Daraufhin erließ das AG einen Beschluss, wonach der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wurde. Zusätzlich wurde Überhaft angeordnet.

Inzwischen ist das später gegen den Verurteilten ergangene Urteil des AG rechtskräftig. Die Pflichtverteidigerin hat die Festsetzung ihrer Gebühren beantragt und hat u.a. auch für die Teilnahme an dem Termin vom 4.8.2022 eine Gebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV begehrt. Das AG hat diese Gebühr zunächst nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin ist die Gebühr dann festgesetzt worden. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge