Das OLG geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Verteidigers bei der Vernehmung der Zeugin und der Tätigkeit als Verteidiger im Erkenntnisverfahren um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe. Der Verteidiger sei demselben Angeklagten in demselben Strafverfahren während des Ermittlungsverfahrens zweimal beigeordnet worden. In diesem Fall stelle ein und dasselbe Strafverfahren – jedenfalls für jede Instanz – immer ein und dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG dar (OLG Celle, Beschl. v. 25.8.2010 – 2 Ws 303/10, AGS 2011, 25; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2013 – III 1 Ws 416/13, AGS 2014, 176; LG Landshut, Beschl. v. 23.3.2010 – 2 Qs 326/09; für das Revisionsverfahren OLG München, Beschl. v. 21.1.2008 – 4 Ws 3/08 <K>, AGS 2008, 224). Die von dem Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben seien für die Beurteilung unerheblich, soweit sie in demselben Verfahren wahrgenommen werden (OLG Celle, a.a.O.). Die mehrfache Beauftragung eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit regele § 15 Abs. 5 RVG. Nach S. 1 dieser Vorschrift erhalte der Rechtsanwalt, der in einer Angelegenheit, in der er bereits vorher tätig war, weiter tätig wird, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Nach S. 2 der Vorschrift gelte dies nicht, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Im vorliegenden Fall lägen zwischen den beiden Beiordnungen durch das AG Speyer keine zwei Jahre mit der Folge, dass der Verteidiger nur die Gebühren abrechnen könne, die er hätte abrechnen können, wenn er bereits am 16.12.2020 umfassend als Pflichtverteidiger beigeordnet worden wäre.

Der Umsetzung dieser Rechtslage stehe – so das OLG – auch nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.4.2021 entgegen; denn der Inhalt dieses Beschlusses hindere die Anrechnung der bereits zuerkannten Gebühren und Auslagen auf den weiteren Gebühren- und Auslagenanspruch des Verteidigers nicht.

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