Das Gesetz sieht in § 2 BerHG eine über die bloße Beratungsgebühr hinausgehende Tätigkeit lediglich dann vor, wenn eine solche "erforderlich" erscheint. Danach solle nicht jedes – im Rahmen der nicht mutwilligen Rechtswahrnehmung zulässige – Bedürfnis nach Beratung mit einem Bedürfnis nach Vertretung gleichgesetzt werden.[21] Vielmehr gelte die Tätigkeit im Rahmen einer Vertretung des Rechtsuchenden als ultima ratio[22] im Beratungshilfegesetz.[23] Das OLG Stuttgart hingegen sieht die Prüfungskompetenz eher eingeschränkt.[24] Unstreitig finde danach im Vergütungsfestsetzungsverfahren – selbstverständlich – durch den Urkundsbeamten keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grds. für den UdG bindend. Umstritten ist jedoch die Frage, ob eine Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Das OLG Stuttgart hatte dies bereits im Beschl. v. 22.7.2007[25] verneint und mit aktuellem Beschl. v. 29.9.2022[26] bestätigt. Der Ansicht des OLG Stuttgart ist nicht zu folgen. Auch weiterhin mag eine solche Einschätzung angesichts geringer Gebühren in der Beratungshilfe attraktiv erscheinen und sicher dem beratenden Anwalt ein Stück weit mehr Sicherheit bieten. Letztlich macht eine solche Betrachtungsweise aber eine Prüfung der Beratungshilfeausgaben letztlich unmöglich. Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 BerHG. Die Gesetzesbegründung zum BerHG liefert Indikatoren, anhand derer eine entsprechende Notwendigkeit durchaus geprüft werden kann. Insbesondere wird hier für die Frage, ob der Rechtsuchende sich selbst vertreten kann, auf die Schul- und sonstige Bildung abgestellt und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit gesetzt. Kriterien, die sich hierfür ergeben und die sowohl der Rechtspfleger sowieso, der UdG jedoch ebenfalls prüfen können, ergeben sich meist aus der Akte. Insoweit obliegt es dem bewilligenden Rechtspfleger eine solche Einschätzung vorzunehmen. Da das BerHG jedoch keinen von vornherein beschränkten Berechtigungsschein kennt, das Gesetz aber eine Zweckdienlichkeitsprüfung bei der Vertretung auferlegt, kann nur geschlussfolgert werden, dass diese Frage zumindest einer Überprüfung zugänglich bleiben muss. Anders als das OLG Stuttgart argumentiert, soll auch nach der Begründung des Gesetzes zur Reform der Prozesskostenhilfe- und des Beratungshilferechts[27] daher eine Prüfung der Erforderlichkeit durch den Rechtspfleger erfolgen. Diese Erforderlichkeitsprüfung soll er durch die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, sowie durch den persönlichen Eindruck vom Antragsteller wahrnehmen.

[21] BT-Drucks 17/11472, 37.
[22] Lissner, Rpfleger 2012, 122 m.w.N.
[23] BT-Drucks 17/11472, 37.
[27] BT-Drucks 17/11472, 37.

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