1. Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat, regelt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein nach § 12a ArbGG und § 91 ff. ZPO.
  2. 15 Abs. 1 AGG gewährt keinen Anspruch auf Ersatz gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten entgegen den Regelungen des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO.
  3. § 12a ArbGG schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der als Schadensersatz entstanden ist, und damit auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus.
  4. § 12a ArbGG gilt uneingeschränkt auch für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.10.2022 – 4 Sa 413/22

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