Von RiinOLG Yvonne Gottschalk und Dipl.- Rechtpfleger Hagen Schneider. 10. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München. 482 S., 65 EUR

Das seit Jahrzehnten eingeführte Werk ist nunmehr in der 10. Aufl. erschienen. Der langjährige Ko-Autor Dr. Werner Dürbeck ist aus eigenen Wunsch ausgeschieden und hat durch den durch viele kostenrechtliche Abhandlungen ausgewiesenen Hagen Schneider einen würdigen Nachfolger gefunden. Das Inkrafttreten des KostRÄG 2021 und weitere Gesetzesänderungen haben eine komplette Überarbeitung des Handbuchs erforderlich gemacht. Selbstverständlich haben die Autoren auch die seit Erscheinen der Vorauflage veröffentlichte umfangreiche Rspr. eingearbeitet. Wie fast bei jedem Werk des Beck-Verlags sind leider viele Rspr.-Nachweise allein mit Fundstellen aus der hauseigenen beck-Datenbank nachgewiesen, obwohl die Entscheidungen durchaus auch in Zeitschriften veröffentlicht worden sind. Dies mindert die Praxistauglichkeit für die vielen Nutzer, die gern einmal die zitierte Entscheidung nachlesen wollen und die keinen Zugang zur beck-Datenbank haben und lieber mit der weitverbreiteten Datenbank von juris arbeiten, ganz erheblich.

Inhaltlich überzeugt das Handbuch mit guter Übersicht und fachkundigen Erläuterungen. Beispielhaft sei hier auf die Ausführungen von Gottschalk ab Rn 650 mit ABC-Übersichten zu § 121 Abs. 2 ZPO ab Rn 687 und zu § 78 Abs. 2 FamFG ab Rn 687 zur Frage verwiesen, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.

Grds. zutreffend sind die Ausführungen von Schneider unter Rn 741, dass auch von dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aufgewandte Privatgutachtenkosten im Einzelfall von der Staatskasse vergütet werden können. Der Anspruch gegen die Staatskasse besteht jedoch bereits dann, wenn die Aufwendungen zur Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (s. § 46 Abs. 1 RVG) und nicht – wie von Schneider ausgeführt –, dass "deren Notwendigkeit für die unmittelbare Rechtswahrnehmung in einem gerichtlichen Verfahren zuverlässig festgestellt ist". Dabei vermengt der Autor den Begriff der Erforderlichkeit mit dem erstattungsrechtlichen Begriff der Notwendigkeit (s. § 91 Abs. 1 ZPO).

Unter Rn 1305 vertritt Schneider unter Aufgabe der Ausführungen von Dürbeck in der Vorauflage die nicht anwaltsfreundliche Auffassung, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsse im Festsetzungsverfahren auch prüfen, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG war. Das von dem Autor zitierte OLG Brandenburg vertritt jedoch nur eine Mindermeinung, die h.A. in Rspr. (s. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.8.2022 – 8 W 229/18 m.w.N.) und Lit. verneint eine Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten.

Trotz der erwähnten Mängel bei dem Umgang mit Zitaten ist der "Gottschalk/Schneider" auch in seiner 10. Aufl. ein praxisgerechtes Handbuch zu allen wichtigen Fragen rund um die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe, das den in diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälten und Mitarbeitern der Gerichte und Behörden wertvolle Hilfestellung leistet.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 1/2023, S. III - IV

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