Der Betroffene konnte nach Auffassung des AG auch die angemessen erscheinenden Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens i.H.v. 1.350,03 EUR in Ansatz bringen. Kosten für die Einholung eines – privaten – Sachverständigengutachtens seien ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen seien oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich sei, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (vgl. nur LG Wuppertal, Beschl. v. 8.2.2018 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223 = VRR 8/2018, 17 = Sonderausgabe StRR 12/2018, 7 = RVGprofessionell 2019, 8). Bei einem standardisierten Messverfahren wie hier dem verwendeten Messgerät PoliscanSpeed bestünden realistischerweise nur dann Möglichkeiten des Betroffenen, konkrete Einwendungen vorzubringen, wenn er bereits frühzeitig vor einem etwaigen Hauptverhandlungstermin ein Privatgutachten einhole. Die Argumentation der Behörde im Kostenfestsetzungsbescheid, es sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt habe, erscheine in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren jedenfalls bei Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens unrealistisch, weil nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge im Hauptverhandlungstermin regelmäßig unmittelbar eine Entscheidung des Gerichts erfolge. Somit habe der Betroffene jedenfalls zum Zeitpunkt seines Einspruchs davon ausgehen müssen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringe. Da nicht ersichtlich sei, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, seien aus der maßgeblichen ex ante Sicht des Betroffenen ohne die Einholung seines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt gewesen.

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