Leitsatz

In einem Verfahren auf Kindesherausgabe hatten die Antragsgegner einen Sachverständigen beauftragt und im Rahmen der Kostenfestsetzung Ausgleichung der privaten Gutachterkosten beantragt. Dieser Antrag wurde vom AG zurückgewiesen und die privaten Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Hiergegen haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach die privaten Gutachterkosten nicht zu erstatten seien. Auch die von den Antragsgegnern zitierten Entscheidungen des BGH rechtfertigten keine andere Entscheidung.

Nach den zitierten Entscheidungen des BGH (BGHZ 53, 235; VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415) komme eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die Beurteilung dieser Frage habe sich daran auszurichten, ob eine verständige oder wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt komme eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei.

Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Für Kindschaftsverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es daher vorab keines fachlich fundierten Sachvortrages der Beteiligten. Der Senat hätte zur Wahrung des Kindeswohls in jedem Fall ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeholt.

Die privatgutachterliche Stellungnahme habe das Verfahren nicht gefördert. Der Senat hätte seine Entscheidung keinesfalls auf die Einschätzung eines Gutachters gestützt, der privat von einer Beteiligtenseite beauftragt worden sei. Gerade in Kindschaftssachen sei die erforderliche Neutralität eines Sachverständigen bei einer privaten Beauftragung durch eine beteiligte Seite ersichtlich nicht gegeben.

Dies sei für die anwaltlich vertretenen Antragsgegner bereits bei Erteilung der Gutachteraufträge ohne weiteres erkennbar gewesen. Ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter hätte deshalb davon abgesehen, kostenintensive privatgutachterliche Stellungnahmen während des laufenden Verfahrens einzuholen.

Eine Kostenerstattung komme daher nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2012, II-4 WF 11/12

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